Nachdem Thüringen und Bayern die Verwendung der Daten der Vorratsdatenspeicherung auch zur Gefahrenabwehr erlaubt
haben, hat das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Kläger die Verwendung der gespeicherten Daten weiter
eingeschränkt. Die Daten dürfen nur bei einer dringenden Gefahr für Leib und Leben oder die Sicherheit des Staates
verwendet werden.
Mehr bei heise.de, beim AK Vorratsdatenspeicherungund golem.de.



Kommentare
Do, 04.09.2008 08:06
Das Thema Datenschutz scheint doch nicht so unbeachtet zu se in, wie man manchmal hört. Die Zahl der Anfragen, die [...]
Do, 04.09.2008 08:06