Schon an der Sinnhaftigkeit einer solchen Überwachung darf man zweifeln. Auch wenn der Brand im Innern des Gebäudes ausbrach, dürfte bei installierten Videokameras kaum jemand so beschränkt sein und durch den Eingang spazieren, wenn er das Gebäude in Brand stecken will. Befürworter werden nun sagen, der Abschreckungseffekt sei dann ja erfüllt. Wenn aber jemand unbedingt die Schule in Brand stecken will, dann sucht er sich eben dann eine nicht-überwachte Stelle.
Interessant ist, dass offensichtlich die Polizei auf den Datenschutz hinweist und die Sache problematisch sieht, da der Schulhof als öffentlicher Raum gelte. Das rheinland-pfälzische Innenministerium sieht mit Verweis auf das Hausrecht kein Problem.
Ich bezweifle allerdings, dass die Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz so anders ist, als in Baden-Württemberg, wo vor kurzem die Videoüberwachung an Mannheimer Schulen vom Datenschutzbeauftragten des Landes scharf gerügt wurde.
Auch der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte dürfte dieser Meinung zu sein. In den FAQ zur Videoüberwachung wird auf den Fall der Überwachung an einer Schule eingegangen.
Erforderlich ist das Erheben von Daten dann, wenn ihre Kenntnis zur Erreichung des Zwecks objektiv geeignet und im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck auch als angemessen erscheint.
Über die Angemessenheit kann man streiten. Ob der Zweck erfüllt werden dürfte, darf bezweifelt werden. Es scheint wohl mehr der Brand in der Grundschule Mittel zum Zweck zu sein, um die Unterstützung für die Videoüberwachung an den anderen Schulen zu erhalten...



Kommentare
Do, 04.09.2008 08:06
Das Thema Datenschutz scheint doch nicht so unbeachtet zu se in, wie man manchmal hört. Die Zahl der Anfragen, die [...]
Do, 04.09.2008 08:06